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Amtsgericht Kassel v. 05.11.2025: Zum Sachverständigenrisiko und der Privilegierung des Geschädigten bei Abtretung von Gutachtenkosten erfüllungshalber




Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 05.11.2025 - 430 C 1691/25) hat entschieden:

   Die Privilegierung des Geschädigten entfällt nicht durch eine Abtretung an den Sachverständigen erfüllungshalber, da der Geschädigte nach wie vor dem Forderungsanspruch des Sachverständigen ausgesetzt ist. Ein Umgehungstatbestand liegt bei der Abtretung erfüllungshalber, anders als bei der Abtretung an Erfüllung statt, nicht vor. Der Geschädigte kann sich auf das Sachverständigenrisiko berufen und die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Gutachtenkosten Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche verlangen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 234,82 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG.

Unstreitig haftet die Beklagte für die bei der Klägerin eingetretenen Schäden zu 100%. Die Parteien streiten lediglich über die Erstattungsfähigkeit der restlichen Gutachtenkosten.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der noch offenen Gutachtenkosten in Höhe von 234,82 EUR, denn der Kläger kann sich auf das sog. Sachverständigenrisiko berufen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten entfällt durch die am 23.7.2025 erfolgte Rückabtretung nicht die Privilegierung des Geschädigten. Vorliegend erfolgte am 8.3.2025 lediglich eine Abtretung an den Sachverständigen erfüllungshalber. Damit ist der Geschädigte nach wie vor dem Forderungsanspruch des Sachverständigen ausgesetzt. Die Privilegierung des Geschädigten entfällt damit nicht. Ein Umgehungstatbestand liegt bei der Abtretung erfüllungshalber, anders als bei der Abtretung an Erfüllung statt, nicht vor.

Unter Berücksichtigung der von dem BGH entwickelten Rechtsprechung zum sogenannten Sachverständigenrisiko kann der Kläger die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Gutachtenkosten Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen aus der Gutachtenrechnung verlangen, sofern der Kläger die Zahlung direkt an den Sachverständigen begehrt, vgl. BGH, NJW 2024, 2035.

Diesen Anforderungen wird der Kläger mit der vorliegenden Klage gerecht. Auf eine eventuell überhöhte Sachverständigenrechnung kommt es damit nicht an.

Gemäß der mit der Klageschrift vorgelegten Abtretungserklärung vom 10.6.2025 hat der Kläger seine Ansprüche gegen den Sachverständigen bereits an die Beklagte abgetreten. Einer erneuten Titulierung der Abtretung bedarf es daher nicht mehr.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Kassel, Frankfurter Straße 7, 34117 Kassel einzulegen. Die Frist beginnt mit der ZusteAmtsgericht Kassel, 430 C 1691/25, Entscheidung vom 05.11.2025 [IWW-Abruf 251903, Urteilsvolltext]

ung bedarf es daher nicht mehr. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Kassel, Frankfurter Straße 7, 34117 Kassel einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung.

Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Berufung ist mittels elektronischen Dokuments einzulegen. Die Berufung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Richterin am Amtsgericht

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