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Die Privilegierung des Geschädigten entfällt nicht durch eine Abtretung an den Sachverständigen erfüllungshalber, da der Geschädigte nach wie vor dem Forderungsanspruch des Sachverständigen ausgesetzt ist. Ein Umgehungstatbestand liegt bei der Abtretung erfüllungshalber, anders als bei der Abtretung an Erfüllung statt, nicht vor. Der Geschädigte kann sich auf das Sachverständigenrisiko berufen und die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Gutachtenkosten Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |