Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Dülmen v. 17.04.2025: Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei gewöhnlicher Vorfahrtsverletzung durch Unachtsamkeit




Das Amtsgericht Dülmen (Urteil vom 17.04.2025 - 42 Ds 36/25) hat entschieden:

   Eine gewöhnliche Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr, die auf Unachtsamkeit oder Augenblicksversagen beruht, ist in der Regel nicht als 'grob verkehrswidrig' im Sinne des § 315c StGB einzustufen. 'Rücksichtslosigkeit' im Sinne des § 315c StGB kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr


Gründe:


Anklageschrift) vorliegend nicht gegeben sein. Der Angeschuldigte hat zwar am 16.09.2024 gegen 17:10 Uhr in der Einmündung NordlandWehr/An der Lehmkuhle in Dülmen die Vorfahrt des Zeugen pp. verletzt. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Vorfahrtsverletzung "grob verkehrswidrig" war. Denn erfasst werden nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. Vorliegend dürfte es sich jedoch um eine gewöhnliche Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr handeln. Der Angeschuldigte ist nicht mit überhöhter Geschwindigkeit eingebogen. Vielmehr habe er - laut Aussagen der Zeugen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung - vor dem Rechtsabbiegen gehalten, habe den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und habe auch den von links kommenden Verkehr beobachtet. Er habe jedoch nicht auf den von rechts kommenden Radfahrer geachtet, so dass es sich um einen gewöhnlichen Vorfahrtsverstoß i. S.d.

§ 8 StVO handeln dürfte. Jedenfalls dürfte das Handeln des Angeschuldigten nicht "rücksichtslos" gewesen sein. Denn "rücksichtslos" im Sinne des § 315c StGB handelt, wer sich aus "eigensüchtigen Gründen" über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt" (vgl. BGHSt 5, 392, Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 315c, Rn. 14 m.w. N.). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine bewusste Verkehrswidrigkeit, sondern offensichtlich um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog Augenblicksversagen der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden (vgl.

BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Stuttgart DAR 76, 23; OLG Düsseldorf VRS 98, 350).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum