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Eine gewöhnliche Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr, die auf Unachtsamkeit oder Augenblicksversagen beruht, ist in der Regel nicht als 'grob verkehrswidrig' im Sinne des § 315c StGB einzustufen. 'Rücksichtslosigkeit' im Sinne des § 315c StGB kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |