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Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen und die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Pedelec nicht vorgelegt wird. Die Anordnung eines solchen Gutachtens ist nach § 46 Abs. 3 i. V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV auch bei einer erstmaligen Fahrt mit einem Pedelec in erheblich alkoholisiertem Zustand gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |