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Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Tragen eines Niqabs verhüllt das Gesicht so, dass es im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO nicht mehr erkennbar ist, da ausschlaggebende Gesichtszüge wie Nase und Mund verdeckt sind und die Augenpartie allein für eine Identifizierung anhand von Blitzer-Fotos nicht ausreicht. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für eine Niqab-Trägerin ist daher nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |