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Die Fahrerlaubnisentziehung ist sofort vollziehbar, wenn der Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug (Fahrrad) nicht beibringt. Eine MPU-Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nicht die Tatbegehung mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern kann auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr erfolgen. Die Verwertbarkeit von Atemalkohol- und Blutproben in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird nicht durch Einwände gegen die Einwilligung oder den Richtervorbehalt des § 81a StPO ausgeschlossen, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Entnahme und Zuordnung feststeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |