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Für die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO ist ein dringender Tatverdacht erforderlich, der einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Anlasstat im Sinne des § 69 StGB voraussetzt; ein lediglich hinreichender Tatverdacht genügt nicht. Ein solcher dringender Tatverdacht fehlt, wenn eine Nachtrunkbehauptung der Beschuldigten nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit widerlegt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |