Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hamburg v. 10.09.2024: Widerrufsrecht bei Pkw-Kaufvertrag als Fernabsatzgeschäft trotz persönlicher Abholung und fehlender Belehrung




Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.09.2024 - 314 O 10/24) hat entschieden:

   Ein Pkw-Kaufvertrag kann als Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht begründen, wenn er ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln zustande kommt und der Verkäufer ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorhält. Dies gilt auch, wenn der Käufer das Fahrzeug persönlich abholt und keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
E-Mail

Gründe:


Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Pkw- Kaufvertrages in Anspruch.

Die Beklagte inserierte im Oktober 2022 das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Pkw Saic MG ZS 1,5 VTI-tech Luxury (FIN LSJW74U96NZ187834), auf der Internetplattform "mobile.de".

Der Kläger, ein Verbraucher, interessierte sich für dies Fahrzeug und wandte sich per E-Mail an die Beklagte.

Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Vordruck für eine verbindliche Kfz- Bestellung (Anlage K2), welche der Kläger unterzeichnete und an die Beklagte zurücksandte. Diese bestätigte die verbindliche Bestellung per Mail. Auf den Mailverkehr (Anlage K1) wird Bezug genommen.

Das Fahrzeug war erstmalig am 11.10.2022 zugelassen und wies eine Laufleistung von 100 km aus. Der Kaufpreis betrug 20.000 €.

Die Beklagte erstellte unter dem 2.11.2022 eine Rechnung (Anlage K3) die der Kläger bezahlte.

Er holte das Fahrzeug am 16.11.2022 persönlich bei der Beklagten in Osnabrück ab. Eine Belehrung über eine Widerrufsmöglichkeit war dem Kläger in dem gesamten Mailverkehr und in den schriftlichen Unterlagen unstreitig nicht erteilt worden.

Mit E-Mail vom 11.11.2023 (Anlage K4) erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages gemäß 8 § 356 Abs. 3, 312 c BGB unter Hinweis darauf, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Die Beklagte bestätigte mit E-Mail vom 14.11.2023 den Eingang des Widerrufs, 314 O 10/24

- Seite weigerte sich aber, dLandgericht Hamburg, 314 O 10/24, Entscheidung vom 10.09.2024 [IWW-Abruf 244172, Urteilsvolltext]

und in den schriftlichen Unterlagen unstreitig nicht erteilt worden.

Mit E-Mail vom 11.11.2023 (Anlage K4) erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages gemäß 8 § 356 Abs. 3, 312 c BGB unter Hinweis darauf, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Die Beklagte bestätigte mit E-Mail vom 14.11.2023 den Eingang des Widerrufs, 314 O 10/24

- Seite weigerte sich aber, das Kraftfahrzeug zurückzunehmen (Anlage Kö).

Mit weiterem Schreiben vom 29.11.2023 (Anlage K 14) seiner Prozessbevollmächtigten erklärte der Kläger nochmals den Widerruf , hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen zahlreicher Sachmängel des erworbenen Fahrzeugs.

Über diese Mängel war vorher schon Schriftverkehr zwischen den Parteien geführt worden (Anlagen K6, K7 und K8). Der Kläger hatte angeboten das Fahrzeug bei der Beklagten vorzustellen gegen Kostenübernahme durch die Beklagte, was diese abgelehnt hatte (Anlagen K 10 bis K 12).

Mit Schreiben vom 28.10.2023 (Anlage K 13) hatte er der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 24.11.2023 gesetzt, die jedoch ergebnislos verstrichen war.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3.5.2024, zugestellt am 11.5.2024, der Herstellerin des Fahrzeugs, der Fa. SAIC Motor Deutschland GmbH , den Streit verkündet. Diese ist im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.6.2024 teilweise beigetreten, nämlich insoweit als Fragen des Rücktritts des Klägers vom Kaufvertrag wegen Mängel des PKW in Betracht kommen.

Der Kläger behauptet, es stehe ihm ein Widerruf gemäß §§ 312 c, 356 Abs. 3 BGB zu. Es habe sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft gehandelt. Der Kaufvertrag sei ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln abeschlossen. Die Beklagte halte auch ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs - oder Dienstleistungssystem vor. Hierzu legt der Kläger die Anlage K 15 vor, mit der die Beklagte seinerzeit auf der Internetplattform "Facebook" eine Werbung für die kontaktlose Abwicklung des Kaufvertrages eingestellt hatte.

Hierin heißt es in der Überschrift: "Wir liefern ihren Traumwagen natürlich gratis zum Bestim mungsort!".

Der Kläger legt außerdem die Anlage K 17 vor, ein Internetauszug der Plattform "Autoscout.de". womit die Beklagte auch noch im Jahr 2024 für den Abschluss eines Kaufvertrages per E-Mail Klick warb.

Eine Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückgabe des Fahrzeuges nach ausgeübtem Widerspruch sei insoweit nicht geschuldet.

Der Kläger behauptet zudem zahlreiche Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welche die Beklagte auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht beseitigt habe.

Es handele sich unter anderem um ein Problem mit der wiederholt auftretenden völligen Entladung der Starterbatterie (siehe Anlagen K6 und K7), die Rückwärtskamera funktioniere bei gleichzeitigem Setzen des Blinkers nicht (Anlage K8) und bei Einlegen des Rückwärtsgangs entstün314 O 10/24

- Seite den "DoppLandgericht Hamburg, 314 O 10/24, Entscheidung vom 10.09.2024 [IWW-Abruf 244172, Urteilsvolltext]

die Beklagte auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht beseitigt habe.

Es handele sich unter anderem um ein Problem mit der wiederholt auftretenden völligen Entladung der Starterbatterie (siehe Anlagen K6 und K7), die Rückwärtskamera funktioniere bei gleichzeitigem Setzen des Blinkers nicht (Anlage K8) und bei Einlegen des Rückwärtsgangs entstün314 O 10/24

- Seite den "Doppelbilder". Daneben träten weitere Schadensbilder auf (Beweis: Sachverständigengutachten). Auf die Seiten 6 ff. der Klageschrift im einzelnen wird zur Ergänzung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt insofern hilfsweise die Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung erzielter Gebrauchsvorteile bei einem Kilometerstand zur Zeit der Klagerhebung von 8.300 km ( im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von unbestritten 13.300 km) .

Der Kläger nimmt die Beklagte außerdem auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Er berechnet hierbei eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandswert von Euro 20.000, insgesamt Euro 1295,43. Der Kläger legt hierzu eine Ermächtigung zur Geltendmachung dieser Kosten durch die Rechtsschutzversicherung vor (Anlage K 19).

Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen

I. H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.11.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus dem Kaufvertrag vom 1. November 2022 (Pkw Saic MG ZS 1,5 VTl-tech Luxury (FIN LSJW74U96NZ187834) ) nebst Fahrzeugschlüsseln und Papieren und vier Sommerreifen, hilfsweise zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € abzüglich eines derzeit in Abzug zu bringenden Gebrauchsvorteils i. H.v. 664,27 € für die 8.300 gefahrenen Kilometer in Summe 19.335,73 € , nebst Zinsen i. H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.11.2023, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs Saic MG ZS 1,5 VTl-tech Luxury (FIN LSJW74U9Y6NZ187834) aus dem Kfz-Kaufvertrag vom 01.11.2022 nebst Fahrzeugschlüsseln und - papieren und vier Sommerreifen zu zahlen.

0 10124 -Seite 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug für den Pkw Saic MG ZS 1,5 VTl-tech Luxury (FIN LSJW74U96NZ187834) befindet 3, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.295,43 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage zu sämtlichen Anträgen zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünde kein Widerrufsrecht gemäß $§ 312 c BGB, 356 Abs. 3 BGB zu. Zwar sei der Vertrag unstreitig ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Sie halte aber kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs oder Dienstleistungssystem vor. Es fehle bereits an der systematischen Zusendung der Waren, hier also der Fahrzeuge. DLandgericht Hamburg, 314 O 10/24, Entscheidung vom 10.09.2024 [IWW-Abruf 244172, Urteilsvolltext]

rückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünde kein Widerrufsrecht gemäß $§ 312 c BGB, 356 Abs. 3 BGB zu. Zwar sei der Vertrag unstreitig ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Sie halte aber kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs oder Dienstleistungssystem vor. Es fehle bereits an der systematischen Zusendung der Waren, hier also der Fahrzeuge. Diese seien niemals von ihnen versendet worden. Auch der Kläger habe sein Fahrzeug persönlich in Osnabrück abgeholt (was unstreitig ist).

Die entsprechende Anpreisung auf der Plattform "Facebook" sei auf die Zeit des damaligen Lockdowns beschränkt gewesen (15.4. bis 30.4.2020), was sich auch bereits aus dem Text der Anzeige ergebe (Beweis: Zeugnis En Dass sich diese Werbung auch noch im Jahr 2024 auf der fraglichen Plattform befunden habe, läge daran, dass diese Anzeige nicht zu löschen gewesen sei.

Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten Mängel des Fahrzeuges im einzelnen (Beweis: Sachverständigengutachten). Zudem sei sie zur Nachbesserung bereit gewesen , wie sich aus den Schreiben Anlagen B1 und B2 ergebe..

Hinsichtlich der vorgerichtliichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagte, dass diese von dem Kläger gezahlt worden seien Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

314 O 10/24 - Seite Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist hinsichtlich sämtlicher Hauptanträge begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages nach wirksam erklärtem Widerruf zu.

Der ursprünglich wirksame Kaufvertrag vom 1.11.2022 ist durch den Widerruf des Klägers vom 11.11.2023 (Anlage K4) gemäß 8 § 312 c, 356 Abs. 3 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Danach hat die Beklagte den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs nebst Papieren und Zubehör zurückzuzahlen.

Die Voraussetzungen des § 312 c BGB liegen vor. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Vertragsschluss selbst ausschließlich mit Mitteln der Fernkommunikation erfolgte.

Weiterhin ist der Beklagten nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungsystems erfolgte (8 312 c Abs. 1 am Ende BGB).

Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Hierbei kommt es nicht auf einen großen sachlichen und personellen Aufwand an. Ausreichend ist die planmäßige Werbung des Unternehmers mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Ware oder auch die Unterhaltung einer Homepage mit E-Mail Bestellmöglichkeit. Dabei ist ein organisiertes Vertriebssystem auch dann gegebenLandgericht Hamburg, 314 O 10/24, Entscheidung vom 10.09.2024 [IWW-Abruf 244172, Urteilsvolltext]

ig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Hierbei kommt es nicht auf einen großen sachlichen und personellen Aufwand an. Ausreichend ist die planmäßige Werbung des Unternehmers mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Ware oder auch die Unterhaltung einer Homepage mit E-Mail Bestellmöglichkeit. Dabei ist ein organisiertes Vertriebssystem auch dann gegeben, wenn ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug-Vermittlungsportal nutzt um auf elektronischen oder telefonischen Wege Kundenanfragen so zu bearbeiten, dass der Vertrag im Fernabsatzverkehr geschlossen wird. (S. zu allem Koch in Erman BGB, 17. Aufl. 2023, 8 312 c BGB mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

Dabei ist es nicht schädlich, dass der Unternehmer nicht ausschließlich im Fernabsatz tätig wird.

Auch die Anzahl der tatsächlichen Abschlüsse auf diesem Wege spielt keine Rolle, ebenso wenig die Art und Weise der tatsächlichen Leistungserbringung (vgl. Koch a.a. O. Rn. 9)

Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere, aber nicht nur, aus der Werbung der Beklagten wie mit Anlage K 15 dargelegt, dass die Durchführung der vertraglichen Abwicklung durch die Beklagte jedenfalls nicht nur im Falle des Klägers und auch nicht nur in weiteren Einzelfällen im 314 O 10/24

- Seite Rahmen des Fernabsatzes erfolgt ist. So ist zum einen unstreitig, dass die Beklagte - und zwar unstreitig zeitlich unbegrenzt - ein System zum Abschluss des Vertrages ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln vorgehalten hat und auch weiterhin vorhält.

So ergibt sich insbesondere aus der von Klägerseite weiter vorgelegten Anlage K 17, dass die Beklagte zum Beispiel über die Plattform "Autoscout.de" auch noch im aktuellen Jahr 2024 eine Möglichkeit zum Abschluss des Kaufvertrages über die von ihr angebotenen Fahrzeuge ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln bereitstellt.

Streitig ist lediglich, ob die Beklagte im Rahmen dieses zur Verfügung gestellten Systems auch die Lieferung des Fahrzeugs zu dem Kunden anbietet.

Unstreitig hat der Kläger im vorliegenden Verfahren das Fahrzeug selbst bei der Beklagten abgeholt. Für die Bewertung eines konkreten Vertrages als Fernabsatzgeschäft spielt jedoch die tatsächliche Übermittlung eines Kaufgegenstandes keine Rolle, da ein nach Vertragsschluss stattfindender persönlicher Kontakt irrelevant ist (vgl. Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, 8 312 c BGB ‚ Rdnr 15 m.w. N.)

Ob es dann darauf ankommt, dass die Beklagte im Rahmen des zur Verfügung gestellten Absatzsystems die mit Mitteln der Fernkommunikation erworbenen Fahrzeugzeuge grundsätzlich auszuliefern bereit und in der Lage ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts ausreichend nachgewiesen, dass sie dies nicht ist.

So ergibt sich aus der Internetwerbung wie Anlage K 15, dass die Beklagte jedenfalls mit dem Slogan "wir liefern ihren Traumwagen natürLandgericht Hamburg, 314 O 10/24, Entscheidung vom 10.09.2024 [IWW-Abruf 244172, Urteilsvolltext]

mit Mitteln der Fernkommunikation erworbenen Fahrzeugzeuge grundsätzlich auszuliefern bereit und in der Lage ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts ausreichend nachgewiesen, dass sie dies nicht ist.

So ergibt sich aus der Internetwerbung wie Anlage K 15, dass die Beklagte jedenfalls mit dem Slogan "wir liefern ihren Traumwagen natürlich gratis zum Bestimmungsort!" wirbt. Dieser Passus findet sich auch deutlich außerhalb des rot umrandeten Kastens mit den Einzelheiten des (dort auf den Zeitraum vom 15.4. bis 30.4.2020) begrenzten Rabattes und kann von den verständigen Kunden nur so verstanden werden, dass diese Liefermöglichkeit gerade nicht bis zum 30. April 2020 begrenzt gewesen ist.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich diese Anzeige aus technischen Gründen nicht habe von ihrer Facebook-Seite entfernen lassen, spricht dies schon deshalb nicht gegen die unbegrenzte Dauer, da auch bei Problemen mit der technischen Entfernung jedenfalls eine Korrekturmeldung und Richtigstellung hätte erfolgen können.

Diese ist jedenfalls bis zur Klagerhebung offensichtlich nicht erfolgt.

314 O 10/24 - Seite Sofern die Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin bestätigen soll, dass dieses Angebot nur vom 15. bis 30.4.2020 gegolten habe und lediglich wenige Kunden dies in Anspruch genommen hätten, kann dies jedenfalls die für Kunden wahrnehmbare Facebook- Werbung nicht widerlegen, da es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme sondern die Bereitstellung des entsprechenden Systems ankommt. Ihre Vernehmung war deshalb nicht geboten.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom12. März 2020 U 284/19-, zitiert nach www.juris.de entgegen.

Sofern es dort um einen echten Gebrauchtwagenkauf geht, bei dem davon auszugehen ist, dass die Kunden das Fahrzeug nicht ohne tatsächliche Besichtigung kaufen, ist dies mit dem vorliegenden Fall deshalb nicht zu vergleichen, weil es sich bei dem erst wenige Tage vorher zugelassenen und lediglich 100 km gefahrenen Fahrzeug jedenfalls für die Bewertung der Frage, ob ein Käufer dies Fahrzeug ohne weitere Besichtigung erwirbt, nicht um einen vergleichbaren Gebrauchtwagen wie im Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg handelt, sondern um ein (dort auch angesprochenes) neuwertiges Fahrzeug.

Da die Beklagte neben den echten Gebrauchtwagen auch derartige Fahrzeuge anbietet, bei denen eine Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrages i.d. R. nicht erfolgt, spricht dies nicht gegen ein organisiertes Fernabsatzsystem. Zudem war im Fall des OLG Oldenburg bereits streitig, ob der Abschluss des Vertrages im Rahmen eines organisierten Systems erfolgte ‚ob also überhaupt ein generelles Angebot auf Durchführung des Vertragsschlusses mit Fernkommunikationsmitteln bestand.

Dies steht hier aber vollständig außer Streit, der streitgegenständliche Vertrag kam geLandgericht Hamburg, 314 O 10/24, Entscheidung vom 10.09.2024 [IWW-Abruf 244172, Urteilsvolltext]

ein organisiertes Fernabsatzsystem. Zudem war im Fall des OLG Oldenburg bereits streitig, ob der Abschluss des Vertrages im Rahmen eines organisierten Systems erfolgte ‚ob also überhaupt ein generelles Angebot auf Durchführung des Vertragsschlusses mit Fernkommunikationsmitteln bestand.

Dies steht hier aber vollständig außer Streit, der streitgegenständliche Vertrag kam gerade nicht ‚zufällig' mit Fernkommunikationsmitteln zustande.

Lediglich die Frage der generellen Zusendungsmöglichkeit und eben deren Erheblichkeit für die Annahme eines solchen Systems gibt hier den Ausschlag.

Die Beklagte hat deshalb den Kaufpreis Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs und der Papiere zu leisten.

Auf den ebenfalls wegen zahlreicher behaupteter Mängel des Fahrzeugs erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag im Rahmen der Mängelgewährleistung kommt es deshalb nicht mehr an, insbesondere nicht auf das Vorhandensein dieser behaupteten Mängel.

Die Beklagte findet sich auch aufgrund der Mail vom 14.11.2023 (Anlage K5) seit diesem Zeitpunkt im Annahmeverzug mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw.

Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus $§ 286,288 BGB.

Mit der Weigerung zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags gem.

Mail vom 14.11.2023 (Anlage K 5), befand sich die Beklagte bei der Beauftragung der klägerischen 314 O 10/24

- Seite Bevollmächtigten im Verzug. Die Berechnung der Klägerseite zur Höhe der vorgerichtlichen Kosten ist sachlich und rechnerisch korrekt. Mit dem Schreiben der Rechtschutzversicherung vom 18.12.2023 (Anlage K 19) hat diese den Kläger ermächtigt, die Kosten im eigenen Namen geltend zu machen.

Eine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention gem. $& 71 Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Der Beklagten, die der Nebenintervenientin selbst den Streit verkündet hat, fehlt hierfür ein Antragsrecht, da die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf ihrer Seite und nicht auf Seiten des Klägers beigetreten ist (vgl. hierzu Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung,

35. Auflage 2024, § 71 ZPO, Rdnr. 1m.w. N.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 8§ 91,101 ZPO.

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Richterin am Landgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, 16.09.2024

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