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Eine allgemeine Erkundigungspflicht eines Kraftfahrers über die zulässige Höchstgeschwindigkeit besteht nicht, wenn er ein die Geschwindigkeit regelndes Verkehrszeichen nicht passiert hat, etwa weil er die Fahrt innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone antritt oder das Fahrzeug nach einem Fahrerwechsel übernimmt. Zwar kann sich im Einzelfall aufgrund bestimmter Umstände, wie etwa vorhandener Straßenschäden, eine Nachforschungspflicht aufdrängen, dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene hiervon Kenntnis nehmen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |