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['Ein Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf Erklärung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Beschwerdeverfahren infolge eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unzulässig.', 'Die Anwendbarkeit von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass sich an das Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren anschließt; ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren genügt hierfür nicht.', 'Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |