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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Halters gilt nicht bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen wurden. In solchen Fällen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen zur Feststellung des Fahrzeugführers zu treffen, und der Halter hat eine Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |