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Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen bei einer beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, vom vorgesehenen Fahrverbot abzusehen. Die berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis rechtfertigt ein Absehen vom Fahrverbot grundsätzlich nicht, es sei denn, der Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz droht und kann nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden. Der Tatrichter muss entlastende Angaben des Betroffenen kritisch prüfen und umfassende Feststellungen treffen, die eine abschließende Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |