|
Wird ein Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung verworfen, muss das Tatgericht in den schriftlichen Urteilsgründen die vom Betroffenen oder dessen Verteidiger vorgebrachten Entschuldigungsgründe und die hierzu angestellten Erwägungen mitteilen. Fehlen diese Ausführungen, kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen, ob die Verwerfungsentscheidung zu Recht ergangen ist, es sei denn, die vorgebrachten Entschuldigungsgründe wären von vornherein offensichtlich ungeeignet. Dies gilt auch bei einer Erkrankung des Verteidigers, wenn die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |