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Die unzulässigerweise in zwei gesonderten Bußgeldverfahren verfolgten Verkehrsverstöße stellen sich verfahrensrechtlich als eine Tat i. S. des § 264 StPO dar, wenn sie zeitlich aufs Engste verknüpft sind. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene innerhalb derselben Minute und in gleicher Fahrtrichtung zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, wodurch der Grundsatz aus Art. 103 Abs. 3 GG eine Sperrwirkung entfaltet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |