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Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Erstattung notwendiger Auslagen abzusehen, setzt neben dem Verfahrenshindernis weitere besondere Umstände voraus, die ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen darstellen. Eine voraussichtliche Verurteilung oder die zugrunde liegende Tat genügen hierfür nicht. Tritt das Verfahrenshindernis der Verjährung allein in der Sphäre der Justiz ein, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |