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Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis sind erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis zu stellen. Bleibt der Fahrerlaubnisinhaber nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitze seiner Fahrerlaubnis und nimmt beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111a StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert. Eine bloße Verlegung des Hauptverhandlungstermins, die nicht der Sphäre des Angeklagten geschuldet ist, rechtfertigt nach einem langen Zeitablauf kein dringendes vorläufiges Sicherungsbedürfnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |