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Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht oder mehr Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem setzt die ordnungsgemäße Durchführung des Stufensystems nach § 4 Abs. 5 StVG (Ermahnung, Verwarnung) voraus. Der Zugang dieser Schreiben kann durch Zustellungsurkunden nach § 180 ZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG bewiesen werden, wobei bloßes Bestreiten des Zugangs nicht ausreicht, um den vollen Beweis der Urkunden zu widerlegen. Eine anfänglich unvollständige Akteneinsicht führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, insbesondere wenn die vollständige Akte im gerichtlichen Verfahren nachgereicht wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |