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Der Kläger kann die Zahlung von Schadensersatz für die noch in Streit stehenden, den Grundsätzen des Werkstattrisikos unterfallenden und gegenüber dem Werkstattbetreiber noch nicht beglichenen Rechnungspositionen nicht an sich verlangen. Er muss auch nicht Befreiung von Ansprüchen der Werkstatt fordern. Tatsächlich muss er Zahlung der noch offenen Rechnungspositionen an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen diese, fordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |