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Der Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit bei Mischintoxikation bedarf neben dem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. Die Annahme eines rauschbedingten Fehlverhaltens ist widersprüchlich, wenn die Begründung der nicht erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dem entgegensteht. Eine Polizeiflucht kann auch Folge der angestrebten Vereitelung der Entdeckung eines Vergehens sein und muss als solche gewürdigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |