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Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist nicht möglich, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Dies erfordert, dass der verantwortliche Fahrzeugführer rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist bekannt wird. Eine Fahrtenbuchauflage kann verhängt werden, wenn sich der Fahrzeughalter so spät erklärt hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |