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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtswidrig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht unmöglich war, weil die Behörde nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat. Zu den zumutbaren Ermittlungen gehört bei einem Firmenfahrzeug und gutem Frontfoto auch eine Google-Recherche zur Identifizierung des Geschäftsführers als möglichen Fahrzeugführer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |