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Das Bußgeldgericht ist verpflichtet, einen Betroffenen auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist dabei nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist es verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Eine unzulässige Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG, die auf der Ablehnung eines solchen Entbindungsantrags beruht, verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |