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Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall kann nicht nur bestehen, wenn der Geschädigte objektiv arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er sich als arbeitsunfähig ansehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraute. Bei der Beurteilung der verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitskraft ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |