Das Verkehrslexikon

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Anwaltskosten des Geschädigten als Schadensersatz

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Mehrkosten durch zweiten Anwalt

Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

Anwaltskosten für Gegenwehr gegen Anzeige

Anwaltskostenersatz einer Versicherung gegen den Anspruchsteller

Anwaltskostenersatz des Autovermieters

Mahnschreiben

Freistellungsanspruch

Berechnung der zu ersetzenden Kosten

Verkehr mit verschiedenen Versicherungszweigen



Einleitung:


Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter vom Verursacher den Ersatz der für die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind an äußerst enge Grenzen gebunden und können für den Regelfall in der Praxis vernachlässigt werden.


Aber auch über die reine Geltendmachung hinaus können sich als adäquate Unfallfolge Ersatzmöglichkeiten hinsichtlich der Anwaltskosten ergeben (z. B. für die Vertretung gegenüber der eigenen Versicherung).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz

Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?

Verkehrsanwalt - Korrespondenzanwalt

Verkehrsanwaltsgebühr

Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer

Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen

Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Regulierung und Verkehr mit der Kaskoversicherung

Regulierung und Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung

Vergütungsansprüche bei Kündigung des Anwaltsvertrages

Kostenfestsetzung

Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer

Umsatzsteuer und Rechtsanwaltsgebühren

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Allgemeines:


BGH v. 01.06.1959 u. a:
Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss.

BGH v. 08.11.1994:
Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger , bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen, wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht in der Lage ist.

OLG Hamm v. 27.03.2000:
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfalls für den fraglichen Zeitraum entstanden sind.

AG Coburg v. 22.09.2005:
Die Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden.

BGH v. 10.01.2006:
Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer. Die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.

AG Bad Homburg v. 24.05.2006:
Bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen erstreckt sich die Ersatzpflicht nach § 249 BGB nur dann auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn juristische Beratung zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist (Autovermietung), es sich um einen einfach gelagerten Unfall handelt und der Schaden anstandslos reguliert wird.




BGH v. 25.09.2008:
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.

LG Frankfurt am Main v. 27.01.2010:
Nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB sind vom Schädiger alle diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. An die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Erkennt die Versicherung des Schädigers nicht sofort vorbehaltlos an und reguliert sie den Schaden nicht sofort, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten gerechtfertigt.

BGH v. 24.02.2011:
Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der von ihm bezahlten gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können.

LG Karlsruhe v. 25.02.2011:
Nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB sind vom Schädiger alle diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. An die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Erkennt die Versicherung des Schädigers nicht sofort vorbehaltlos an und reguliert sie den Schaden nicht sofort, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten gerechtfertigt.

AG Bergisch Gladbach v. 11.06.2012:
Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind vom Rechtsschutzversicherer auch dann zu erstatten, wenn sie allein auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zugesprochen wurden.

OLG München v. 23.05.2014:
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im Schadensersatzprozess geltend gemacht werden. - Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts. § 10 Abs. 1 RVG gilt nicht im Bereich des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. - Die Einholung des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer ist nicht vorgeschrieben, wenn das Verfahren einen Streit zwischen dem Mandanten und seiner Rechtsschutzversicherung betrifft oder es sich um einen Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung handelt.

BGH v. 16.07.2015:
Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.

AG Nauen v. 20.08.2019:
Wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt, liegt keine Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schadenregulierung vor.

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Mehrkosten durch zweiten Anwalt:


BGH v. 10.12.2009:
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

OLG Nürnberg v. 08.09.2011:
Erhebt der Beklagte Widerklage, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass er (und sei es auf Weisung seines Haftpflichtversicherers) zur Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen als den im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt betraute. Erstattungsfähig sind nur die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts.

BGH v. 13.10.2011:
Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anderes nur in besonderen - atypischen - Konstellationen.

BGH v. 12.09.2012:
Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

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Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr:


Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

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Anwaltskosten für Gegenwehr gegen Anzeige:


Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen

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Anwaltskostenersatz einer Versicherung gegen den Anspruchsteller:


Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

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Anwaltskostenersatz des Autovermieters:


AG Lübeck v. 04.01.2012:
Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die zur Geltendmachung der Ersatzansprüche angefallenen Rechtsanwaltskosten, sofern die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Angesichts des ebenfalls gerichtsbekannten Umstandes, dass selbst Rechtskundigen mit Blick auf die komplexe Rechtsprechung zur Höhe von Schadensersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen eine korrekte Aussage über die Höhe eines Anspruches oftmals schwer fällt, ist es auch einem Mietwagenunternehmen nicht zuzumuten, in einem von vornherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Geltendmachung von Ersatzansprüche zu verzichten, um den Vorwurf einer Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung zu vermeiden.

LG Osnabrück v. 05.07.2018:
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn die Beauftragung nach den Umständen weder erforderlich noch + zweckmäßig ist, insbesondere wenn die Beauftragung bereits innerhalb von weniger als zwei Monaten nach dem Schadensereignis und vor einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Geschädigten stattfindet und es sich um einen normalerweise unstrittigen Auffahrunfall handelt.

AG Kassel v. 04.06.2019:
Immer dann, wenn die vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht zum Kerngeschäft eines Unternehmens zählt und kein in jeder Hinsicht einfach gelagerter Fall vorliegt, obliegt es der Dispositionsfreiheit eines Geschädigten bzw. Gläubigers, ob er eine derartige Tätigkeit an externe Fachleute gibt. Auch ein großes Mietwagenunternehmen ist nicht gehalten, die Unfallregulierung durch eigene Mitarbeiter durchzuführen, selbst dann, wenn Mitarbeiter mit volljuristischer Ausbildung beschäftigen sollte.

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Mahnschreiben:


BGH v. 17.09.2015:
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden. - Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger ausnahmsweise nicht auf eine Beratung über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens (sog. Zweckmäßigkeitsberatung) angewiesen ist, weil er selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt und diese auf den konkreten Fall anzuwenden weiß.

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Freistellungsanspruch:


LG Berlin v. 17.04.2000:
Ein Freistellungsantrag muss die Verpflichtung, von der Freistellung begehrt wird, so konkret wie möglich bezeichnen; bei einem Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes kommt es nicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Gebührentatbestände, sondern in erster Linie auf das Datum der anwaltlichen Honorarnote an. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt wird, bereits fällig ist (vergleiche BGH, 1985-11-07, III ZR 142/84, NJW 1986, 978); bei einem Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes bedarf es einer anwaltlichen Honorarnote im Sinne des BRAGO § 18.

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Berechnung der zu ersetzenden Kosten:


BGH v. 22.03.2011:
Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen hat.

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Regulierung und Verkehr mit verschiedenen Versicherungszweigen:


Regulierung und Verkehr mit der Kaskoversicherung

Regulierung und Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung

Unfallversicherung:

BGH v. 10.01.2006:
Die Anwaltskosten für den Verkehr mit der Unfallversicherung des Geschädigten gehören nur ausnahmsweise zum erstattungspflichtigen Schaden. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden.

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