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Will die Rechtsmittelführerin einen Ladungsmangel im Rechtsbeschwerdeverfahren rügen, muss das Vorbringen den formellen Anforderungen einer Verfahrensrüge nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Die den Mangel enthaltenen Tatsachen müssen so vollständig mitgeteilt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Bei einer behaupteten nicht ordnungsgemäßen Ladung sind alle hierfür maßgeblichen Umstände sowie die daraus resultierende fehlende Kenntnis der Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin darzulegen, die ihre Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |