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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Abtretung des Anspruchs auf Sachverständigenhonorar regelt und eine subsidiäre Haftung des Geschädigten für den Fall vorsieht, dass eine vollständige Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Verwender ist nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |