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Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde und sich aus ihr die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind hierfür besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Führung des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise zu fordern. Die bloße Aufforderung zur Flucht vor einer Polizeikontrolle, die zu einer riskanten Fahrweise führt, genügt ohne weiteren Einfluss auf die konkrete Fahrweise nicht, um die Ungeeignetheit des Beifahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |