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Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens handeln bei der Aufstellung von Verkehrsschildern, die der Verkehrsregelung im Sinne von § 45 StVO dienen, in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, auch wenn sie als Verwaltungshelfer tätig werden. In diesem Fall tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG der Staat als Anspruchsgegner an die Stelle des Handelnden, wodurch eine persönliche deliktsrechtliche Haftung des privaten Unternehmens gemäß § 839 BGB ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |