Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg v. 12.03.2024: Anforderungen an Feststellungen zum Zeitpunkt des Wartepflichtbeginns und der Anhaltemöglichkeit bei Bahnübergangsverstoß




Das OLG Oldenburg (Urteil vom 12.03.2024 - 2 ORbs 32/24 /785 Js 43219/23)) hat entschieden:

   Die Feststellungen zur Überquerung eines Bahnübergangs trotz bestehender Wartepflicht sind unzureichend, wenn nicht näher dargelegt ist, ob der Betroffene erst begonnen hat, den Bahnübergang zu überqueren, oder sich noch im Bereich des Bahnübergangs befand, als die Schranken sich senkten. Dem Urteil müssen zudem Angaben dazu entnommen werden können, ob und wie lange das Rotlicht vorher aufleuchtete, wie lange die vorgeschaltete Gelbphase andauerte und welche zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang bestand, um die Anhaltemöglichkeit des Betroffenen beurteilen zu können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
und
Wirtschaftliche Verhaeltnisse des Betroffenen

Gründe:


Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überquerens eines Bahnübergangs trotz bestehender Wartepflicht zu einer Geldbuße von 240 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG statthaften und auch zulässig begründeten Rechtsbeschwerde. Diese hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betroffene den beschränkten Bahnübergang überquert habe, obwohl Rotlicht gegeben worden sei und die Schranken sich bereits senkten. Es ist insoweit den Angaben der vernommenen Polizeibeamten gefolgt.

Beide Zeugen - die sich auf der gegenüberliegenden Seite des Überganges befanden - haben nach den Ausführungen des Amtsgerichtes bekundet, dass das Fahrzeug des Betroffenen "über den Bahnübergang gefahren" sei, als die Schranken sich bereits zu senken begannen. Ob mit diesen Angaben gemeint ist, dass der Betroffene erst begonnen hat den Bahnübergang - unklar, ob damit die eigentlichen Schienen oder der Bereich zwischen den Schranken gemeint ist- zu überqueren oder ob er sich noch im Bereich des Bahnübergangs befunden hat, als die Schranken sich senkten, ist nicht näher dargelegt. Aus den Feststellungen ist zu entnehmen, dass ein Senken der Schranken nur bei Aufleuchten des Rotlichts erfolgt.

Ob und wie lange allerdings das Rotlicht vorher aufleuchtet, wie lange die offenbar vorgeschaltete Gelbphase angedauert hat und welche zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang bestand, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, da "in Cloppenburg" nicht zwingend auf Innerörtlichkeit hindeutet. Ohnehin stellt das Amtsgericht, wohl weil die Zeugen die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Betroffenen nicht einsehen konnten, auf das Absenken der Schranken (und damit auch das Rotlicht) ab. Ob dem Betroffenen aber ein Anhalten vor dem Andreaskreuz bei einer mittleren Bremsung (vergleiche OLG Schleswig DAR 85, 291; BayObLG DAR 81,153) möglich gewesen wäre, als die Pflicht vor dem Andreaskreuz zu warten einsetzte - also entweder bei gelben (soweOberlandesgericht Oldenburg, 2 ORbs 32/24 /785 Js 43219/23), Entscheidung vom 12.03.2024 [IWW-Abruf 240788, Urteilsvolltext]

e Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Betroffenen nicht einsehen konnten, auf das Absenken der Schranken (und damit auch das Rotlicht) ab. Ob dem Betroffenen aber ein Anhalten vor dem Andreaskreuz bei einer mittleren Bremsung (vergleiche OLG Schleswig DAR 85, 291; BayObLG DAR 81,153) möglich gewesen wäre, als die Pflicht vor dem Andreaskreuz zu warten einsetzte - also entweder bei gelben (soweit auch für den Betroffenen feststellbar) oder roten Lichtzeichen und/oder dem Senken der Schranken - lässt sich dem Urteil mangels näherer Angaben unter anderem dazu, wo sich das Fahrzeug des Betroffenen befand, als die Wartepflicht einsetzte, nicht entnehmen (zu einem Verstoß bei einem durch Lichtzeichen und Schranken gesichertem Übergang vgl. Thüringer OLG, VRS 120, 36).

Sollten die Zeugen das Passieren des Andreaskreuzes nicht gesehen haben, wäre zudem festzustellen, dass nicht "nur" ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 StVO vorgelegen hat. Nur wenn die Zeugen das Passieren des Andreaskreuzes beobachtet hätten, der Verstoß innerörtlich gewesen wäre und auch das Aufleuchten des vorgeschalteten gelben Lichtzeichens in Fahrtrichtung des Betroffenen feststellbar wäre, bedürfte es näherer Darlegungen nicht, da dann ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass der Betroffene rechtzeitig hätte anhalten können. Da weitere Feststellungen möglich erscheinen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft für durchgreifend erachtete Rüge hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches kommt es nicht mehr an.

Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Betroffenen vom Amtsgericht die sogenannte 4 - Monatsfrist nicht zugebilligt worden ist, obwohl er über keine Voreintragung verfügt.

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