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Die Feststellungen zur Überquerung eines Bahnübergangs trotz bestehender Wartepflicht sind unzureichend, wenn nicht näher dargelegt ist, ob der Betroffene erst begonnen hat, den Bahnübergang zu überqueren, oder sich noch im Bereich des Bahnübergangs befand, als die Schranken sich senkten. Dem Urteil müssen zudem Angaben dazu entnommen werden können, ob und wie lange das Rotlicht vorher aufleuchtete, wie lange die vorgeschaltete Gelbphase andauerte und welche zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang bestand, um die Anhaltemöglichkeit des Betroffenen beurteilen zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |