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Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, bei nicht angekündigter Verspätung des Verteidigers regelmäßig zumindest 15 Minuten zuzuwarten; bei angekündigter Verspätung aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses (z.B. Verkehrsstau) kann auch ein längeres Zuwarten geboten sein. Während Hauptverhandlungen hat das Gericht für eine Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten erreichbar zu sein. Die Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht bei unverschuldeter und angekündigter Verspätung des Verteidigers nicht wartet und zudem telefonisch nicht erreichbar ist, insbesondere wenn der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |