|
An einer Entscheidung über die Beschwerde sieht sich die Kammer mangels Zuständigkeit gehindert, wenn die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist. Wird mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden, das einer Klärung bedarf, ist das Erstgericht zu einer Prüfung und zur Begründung seiner Entscheidung verpflichtet. Eine zuvor ergangene konkludente Abhilfeentscheidung reicht im Hinblick auf neues Beschwerdevorbringen nicht mehr aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |