Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stade v. 16.07.2025: Werkstattrisiko: Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten bei unverschuldeten Fehlern der Werkstatt




Das Amtsgericht Stade (Urteil vom 16.07.2025 - 61 C 192/25) hat entschieden:

   Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Verschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Kosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger vollumfänglich ersatzfähig, auch wenn sie wegen überhöhter Ansätze oder nicht durchgeführter Reparaturschritte unangemessen sind (Werkstattrisiko). Eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der Reparaturkosten verbietet sich. Hat der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen, kann er die Zahlung nur an die Werkstatt verlangen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Gründe:


Der Streitwert wird auf 155,17 € festgesetzt. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ausgleich der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 155,17 € gem. § 7 StVG i. V.m. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG zu, wobei Zahlung direkt an die Werkstatt verlangt werden kann.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers unmittelbar gegenüber der geschädigten Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag die angebotene Abtretung Zug-um-Zug gegen Zahlung nicht angenommen, sondern lediglich Freistellung erklärt, mithin das Abtretungsangebot nicht angenommen Die Beklagte schuldet der Klägerin auch die restlichen, bisher durch sie nicht regulierten Reparaturkosten in Höhe von weiteren 155,17 €.

Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Kosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. zum sogenannten Werkstattrisiko beispielhaft: BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 -, BGHZ 239, 208-222, Rn. 14).

Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind daher auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (BGH, Urteil vom 16.

Januar 2024 - VI ZR 239/22 -, Rn. 14, juris). Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in RechAmtsgericht Stade I, 61 C 192/25, Entscheidung vom 16.07.2025 [IWW-Abruf 249209, Urteilsvolltext]

239/22 -, Rn. 14, juris). Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 -, BGHZ 239, 208-222, Rn. 20).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug durch den Reparaturbetrieb Autohaus reparieren lassen, ein etwaiges Auswahloder Überwachungsverschulden liegt nicht vor. Der vorgelegte Prüfbericht (Anlage B 2) kann hierbei nicht zur Begründung eines etwaigen Verschuldens herangezogen werden. So erteilte die Klägerin zunächst am 05.01.2024 den Reparaturauftrag und damit bereits vor Erstellung des Prüfberichts vom 26.01.2024. Wann die Klägerin den Prüfbericht erhalten haben soll, wird nicht vorgetragen. Im Übrigen sind hier auch keine Abweichungen von einer Preisvereinbarung oder andere Anhaltspunkte für ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden ersichtlich.

Die Beklagte hat daher nach den obigen Grundsätzen das Werkstattrisiko zu tragen. Da die Klägerin die Rechnung nicht vollständig beglichen hat, war die Beklagte entsprechend des Antrags zur Zahlung an die Werkstatt zu verurteilen. Die Klägerin hat dabei etwaige Regressansprüche, die ihr gegenüber der Werkstatt zustehen, bereits Zug-um-Zug abgetreten, sodass es einer Verurteilung der Klägerin Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt nicht mehr bedurfte (vgl. so auch AG Minden, Urteil vom 16. Februar 2018 - 28 C 220/17 -, Rn. 13, juris).

Dass sich aus der Verurteilung zur Zahlung gegenüber einer Freistellung eine nicht tragbare Schlechterstellung der Beklagten ergibt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es entspricht der Sinnhaftigkeit des Werkstattrisikos, dass die Beklagte Zahlung an die Werkstatt zu leisten hat, wenn ihr Zug-um-Zug Ansprüche des Geschädigten gegen diese Werkstatt abgetreten werden.

Das Risiko der Auseinandersetzung mit der Werkstatt trägt doch gerade nach diesen Grundsätzen die Beklagte und nicht die Klagepartei, ist mithin bereits dem Wortlaut nach nicht untragbar.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Stade, WilhadikAmtsgericht Stade I, 61 C 192/25, Entscheidung vom 16.07.2025 [IWW-Abruf 249209, Urteilsvolltext]

e Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung.

Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Berufung ist mittels elektronischen Dokuments einzulegen. Die Berufung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade, eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

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