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Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Verschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Kosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger vollumfänglich ersatzfähig, auch wenn sie wegen überhöhter Ansätze oder nicht durchgeführter Reparaturschritte unangemessen sind (Werkstattrisiko). Eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der Reparaturkosten verbietet sich. Hat der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen, kann er die Zahlung nur an die Werkstatt verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |