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Die Kammer hat sich darauf verständigt, den Wert, ab welchem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist, auf 1.800,00 Euro anzuheben. Diese Erhöhung trägt der allgemeinen Preissteigerung Rechnung und setzt die Merkmale "Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen" und "bedeutender Schaden" in ein dem Ziel des Regelbeispiels entsprechendes Verhältnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |