Das Verkehrslexikon

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
„Bedeutender Schaden“
Verhalten nach dem Unfall
Sonstiges Nachtatverhalten

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Einleitung:


Beträgt der bei einem Unfall angerichtete Fremdschaden 1.300,00 € oder mehr, so liegt ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Dieser Betrag wird sicherlich im Zuge der jeweiligen Preisentwicklung bei den Werkstattreparaturen künftig weiter angepasst werden müssen.


Zum Absehen vom Fahrerlaubnisentzug kann am ehesten das Nachtatverhalten des Täters führen (Zettel mit Personalangaben hinterlassen, Benachrichtigung der Polizei, Meldung beim Geschädigten usw.).

Aber auch Irrtumsfragen hinsichtlich der Schadenshöhe spielen hier eine gewisse Rolle.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Entziehung wegen bedeutenden Schadens bei Unfallflucht

Der „bedeutende Schaden“ - als Voraussetzung des Fahrerlabnisentzugs nach Unfallflucht

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren

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Allgemeines:


OLG Dresden v. 01.03.2021:
  1.  Aus der Angabe der Angeklagten, sie habe, nachdem die Polizei bei ihr zu Hause geklingelt habe, gesagt, „dass sie schon wisse, weshalb die Beamten da seien", den Schluss zu ziehen, dies sei ein zur Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausreichendes Geständnis, ist fehlerhaft.

  2.  Die lediglich pauschale Verweisung im tatrichterlichen Urteil auf ein in den Akten befindliches Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe ist unzureichend. Die Bezugnahmen auf Aktenteile sind unzulässig, wenn sie nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO ggf. mit Einverständnis der Beteiligten nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen wurden.

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„Bedeutender Schaden“:


Der „bedeutende Schaden“ - als Voraussetzung des Fahrerlabnisentzugs nach Unfallflucht

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Verhalten nach dem Unfall:


LG Gera v. 22.09.2005:
Es macht sich im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Entfernens vom Unfallort strafbar, wer - um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen - einen in unmittelbarer Nähe liegenden, nicht verkehrsgefährdeten Platz aufsucht.

LG Aurich v. 06.07.2012:
Eine Tat fällt trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale so sehr aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise des unerlaubten Entfernens vom Unfallort heraus, dass sie nicht mehr als der Regelfall anzusehen ist, dem der Gesetzgeber durch Vorwegnahme der Prognose eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB beilegen wollte, wenn der einzige, dem Beschuldigten zu machende Vorwurf lediglich darin begründet ist, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40 minütiger Verzögerung bei der Polizei gemeldet hat.

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Sonstiges Nachtatverhalten:


LG Gera v. 22.09.2005:
Ereignet sich ein Verkehrsunfall im fließenden Verkehr und ermöglicht ein Beschuldigter die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich, so begründet dies in analoger Wertung des § 142 Abs. 4 StGB eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis.

BGH v. 05.07.2016:
Sowohl das Unterbleiben einer Entschuldigung als auch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns lassen ohne weitere Umstände keinen Schluss auf eine rechtsfeindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu. Sie dürfen daher ebenso wenig wie bei der Strafzumessung bei der eignungsbezogenen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 69a StGB zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung finden.

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