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Die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beginnt mit dessen Zustellung (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei der Verpflichtung des Zustellers, bei Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO. Bei einer Verletzung dieser Vorschrift gilt das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |