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In Fällen groben prozessualen Unrechts ist dem Betroffenen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen. Grobes prozessuales Unrecht liegt vor, wenn die Kosten- und Auslagenentscheidung nach einer Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht bloß eine fehlerhafte Rechtsanwendung darstellt, sondern auf willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn bei einer Ermessensentscheidung über die notwendigen Auslagen nicht erkennbar ist, dass Ermessen tatsächlich ausgeübt wurde, insbesondere bei bloßer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |