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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es überspannte Anforderungen an die Darlegung von Unfallschäden stellt. Sind durch ein Sachverständigengutachten bereits Ausführungen dazu gemacht worden, welche Beschädigungen durch die behauptete Kollision verursacht worden sein könnten, ist die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung, sondern gegebenenfalls ein Gesichtspunkt der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |