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Stellt das Tatgericht bei der Tatprüfung in der Hauptverhandlung fest, dass der fahrlässige Schuldvorwurf den Betroffenen zu Unrecht begünstigt, ist der Tatrichter gehalten, die den Schuldvorwurf verschärfenden Tatsachen darzulegen. Verschärft der Tatrichter unter entsprechender Darlegung solcher Tatsachen den Schuldvorwurf auf "grob fahrlässig" oder "vorsätzlich", greifen die gesetzgeberischen Strafzumessungserwägungen des amtlichen Bußgeldkatalogs nur noch eingeschränkt und er ist in der Folge ebenfalls gehalten, seine eigene Strafzumessungserwägung darzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |