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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 9 StVG bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem ist sofort vollziehbar. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten stellt keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, auch nicht bei beruflicher Angewiesenheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |