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Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt vor, wenn die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, den Täter eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln. Sendet der Fahrzeughalter einen Zeugenfragebogen nicht zurück und macht keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, darf die Bußgeldstelle davon ausgehen, dass der Halter nicht mitwirken will, und ist regelmäßig nicht zu weiteren aufwendigen Ermittlungen verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |