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Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob die Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder eine Änderung aufgrund neuer Umstände nunmehr geboten ist. Ein Änderungsantrag ist nur begründet, wenn veränderte oder unverschuldet zunächst nicht geltend gemachte Umstände bei summarischer Prüfung vorliegen und eine Änderung des ursprünglichen Beschlusses rechtfertigen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgebliche Bedeutung zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |