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Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt. In diesen Fällen muss sich das Tatgericht aber sowohl im Hinblick auf die Höhe einer Geldbuße als auch hinsichtlich eines Fahrverbotes mit der Frage auseinandersetzen, dass die Kreuzung wegen des grünen Lichtzeichens für die Geradeausspur, auf die der Betroffene im Kreuzungsbereich wechselte, für Querverkehr gesperrt war, wodurch die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gemindert war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |