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Eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 FeV, da diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Insbesondere ist nicht hinreichend klar geregelt, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bzw. Eignungszweifeln auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |