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Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer nach einem Überholvorgang ohne verkehrsbedingten Grund abrupt abbremst, um einen anderen Verkehrsteilnehmer zu maßregeln und diesen zu einem Notbremsvorgang zwingt. Die Bezeichnung "Wichser" im Straßenverkehr kann eine Beleidigung darstellen, bei der der Ehrenschutz gegenüber der Meinungsfreiheit überwiegt, insbesondere wenn der Angeklagte die Situation selbst veranlasst hat. Das Revisionsgericht kann eine vom Tatgericht unterlassene Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes nachholen, wenn sich die Situation und Motivation aus den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |