|
Urteile, durch die ein Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen wird, sind so zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nachprüfen kann. Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen mitgeteilt, muss sich das Urteil mit ihnen auseinandersetzen und erkennen lassen, warum die Anerkennung als ausreichende Entschuldigung versagt wurde. Teilt der Betroffene noch vor oder im Termin mit, nicht rechtzeitig erscheinen zu können und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt, ist das Gericht gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten, es sei denn, ein weiteres Zuwarten ist unzumutbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |