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Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz streitgegenständlicher Desinfektionskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zugesprochen werden, wenn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkennt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht lässt oder unrichtige Maßstäbe zugrunde legt. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot und die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |