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Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihm eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, auch wenn er die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zunächst nicht gewahrt hat, aber nach Hinweis rechtzeitig Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt. Bei einer Änderung des § 24a StVG, die den maßgeblichen THC-Wert von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml anhebt, ist das mildeste Gesetz gemäß § 4 Abs. 3 OWiG anzuwenden, was zum Freispruch führt, wenn der festgestellte Wert unter dem neuen Grenzwert liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |