Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Oldenburg v. 29.08.2024: Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und Freispruch nach Anhebung des THC-Grenzwertes in § 24a StVG




Das OLG Oldenburg (Urteil vom 29.08.2024 - 2 ORbs 95/24) hat entschieden:

   Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihm eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, auch wenn er die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zunächst nicht gewahrt hat, aber nach Hinweis rechtzeitig Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt. Bei einer Änderung des § 24a StVG, die den maßgeblichen THC-Wert von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml anhebt, ist das mildeste Gesetz gemäß § 4 Abs. 3 OWiG anzuwenden, was zum Freispruch führt, wenn der festgestellte Wert unter dem neuen Grenzwert liegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedereinsetzung
und
Wiedereinsetzung und Rechtskraft

Gründe:


Gründe Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1000 € und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren war. Da dem Betroffenen eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt war, war der Betroffene über die Möglichkeit von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu belehren. Zwar hatte der Betroffene auch ohne Belehrung Wiedereinsetzung beantragt, die dabei einzuhaltende Frist aber nicht gewahrt.

Nach entsprechendem Hinweis durch den Senat hat er dann aber rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist freizusprechen: Zwar war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg noch davon auszugehen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen hat. Durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, ist allerdings § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahingehend geändert worden, dass der maßgebliche Wert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt.

Zwar beruhte der bisherige analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern war von der Rechtsprechung -entsprechend eines Beschlusses der "Grenzwertkommission"- als maßgeblich angesehen worden. Gleichwohl ist zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, dass bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nachdem nunmehr der maßgebliche Wert Oberlandesgericht Oldenburg, 2 ORbs 95/24, Entscheidung vom 29.08.2024 [IWW-Abruf 243594, Urteilsvolltext]

ge, sondern war von der Rechtsprechung -entsprechend eines Beschlusses der "Grenzwertkommission"- als maßgeblich angesehen worden. Gleichwohl ist zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, dass bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nachdem nunmehr der maßgebliche Wert in § 24a StVG über dem Wert liegt, den der Betroffene im Blut hatte, hätte er bei einer Tatbegehung nach Inkrafttreten des Gesetzes den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. Das Verfahren ist nicht entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen, sondern der Betroffene ist vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum