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Der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden; es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die die Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit belegen. Das Tatgericht muss das Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens und die ihm zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mitteilen und die Beweisbedeutung des Nachtatverhaltens sowie der Fahrweise für die Fahruntüchtigkeit darlegen. Zudem ist zu begründen, dass die eingetretene Gefährdung gerade Folge der betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |