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1. Ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG ist an keine bestimmte Form gebunden. 2. Hat der Betroffene in seinem Entbindungsantrag zugestanden, zur fraglichen Zeit das Fahrzeug, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, geführt zu haben und weiter angekündigt, er werde in der Hauptverhandlung keine weiteren sachdienlichen Angaben machen, ist es in der Regel nahe liegend, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. 3. Hat das Amtsgericht einen rechtzeitig angebrachten Entbindungsantrag übergangen und gleichwohl den Einspruch des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |