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Eine psychische Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 27 StGB) liegt vor, wenn sich Mitfahrer mit dem Haupttäter auf eine gemeinsame Flucht verständigen und ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärken, sich vom Unfallort zu entfernen. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und nur dann zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |