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Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gehört. Eine Ablehnung des Terminsverlegungsantrags ist rechtswidrig, wenn das Gericht kein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat, etwa durch Verwendung eines Formularschreibens, das nicht auf den konkreten Einzelfall zutrifft, oder wenn die gebotene Abwägung der Interessen der Prozessbeteiligten und des Beschleunigungsgebots fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |